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Unsere Satzung

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

(1)      Der Verein führt den Namen „ADHS Förderkreis“ e.V. Er ist in das Vereinsregister beim

           Amtsgericht Neubrandenburg unter der Nr. 10093 eingetragen.

(2)      Der Verein hat seinen Sitz in Neubrandenburg. Der Verein wurde am 27.04.2013 errichtet.

(3)      Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral.

(4)      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5)      Der Verein ist als Bundesverband organisiert.

 

§ 2

Zweck, Ziel, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1)      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
          Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)      Der Zweck des Vereins ist die Förderung

                - der öffentlichen Gesundheitspflege,
                - des Sports,

                - der Jugendhilfe,

                - der Bildung,

                - der Erziehung.

          Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

                - Betreuung und Beratung betroffener Menschen und deren Bezugspersonen 
                  in Selbsthilfegruppen des Vereins,

                - Zusammenarbeit mit Ärzten, Psychologen, Ernährungswissenschaftlern, 
                  Therapeuten, Schulen, Kindergärten, Sozialen Diensten, Krankenkassen etc.,

                - Öffentlichkeitsarbeit, Informationen und Publikationen zum Thema Aufmerk-
                   samkeits-/Hyperaktivitätsstörungen,

                - Organisation verschiedener Projekte (wie z. B. das ADHS-Ferienlager, das  
                   ADHS-Elterntraining, die ADHS-Infocollage, das ADHS-Puppentheater, den 
                   ADHS-Tag und die ADHS-Messe und deren Ausbau, sowie die Entwicklung 
                   und Unterstützung von neuen Projekten),

                 - Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,

                 - Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden,

                 - Unterhaltung einer Schule, einer KITA, einer Erziehungsberatungsstelle.
(3)     Der Verein fördert und unterstützt die Bildung und Unterhaltung von rechtlich         

          unselbständigen Selbsthilfegruppen in Städten und Gemeinden sowie von Re-   

           gionalgruppen. Selbsthilfegruppenleiter/innen werden vom Vorstand des Ver-        

           eins eingesetzt. Die Selbsthilfegruppen können die Teilnehmerzahl hilfesu-        

           chender Betroffener nicht begrenzen. Die Selbsthilfegruppen ist frei. Die         

           Selbsthilfegruppenleiter/innen arbeiten ehrenamtlich.

(4)      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftli-
           che Zwecke.

(5)      Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
           Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6)      Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
           fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

 

 

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

    

(1)      Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die
          seine Ziele unterstützt.

(2)     Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand nach
          freiem Ermessen. Eine Ablehnung ist nicht zu begründen.
 (3)    Fördermitglied kann werden, wer bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern.          

          Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand nach          

           freiem Ermessen. Eine Ablehnung ist nicht zu begründen.
(4)      Personen können in besonderen Einzelfällen vom Vorstand zu Ehrenmitglie-         

           dern ernannt werden. Diese Personen sollen sich herausragende Verdienste          

           im Sinne der Zielsetzungen erworben haben und durch ihre Ernennung den          

           Verein in seiner Außenwirkung unterstützen können. Ehrenmitglieder sind von    

           der Pflicht zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen befreit und haben kein          

           Stimmrecht.

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)      Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch den Verlust der  
           Rechtsfähigkeit oder durch fristgerechten Austritt.

(2)      Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahres
           möglich. Er erfolgt bis zum 30.09. des laufenden Geschäftsjahres durch                    

           schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(3)      Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstos-
          sen hat oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag für das laufende Ge-
          schäftsjahr im Rückstand bleibt, so kann es mit sofortiger Wirkung durch den 
          Vorstand ausgeschlossen werden bzw. zum 31.12. des laufenden Geschäfts-
           jahres. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Recht-
           fertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Beru-
           fung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Anrufungsfrist be-
            trägt 4 (vier) Wochen bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die über die 
            Berufung entscheidet.

(4)       Jedes Mitglied ist zum Unterlassen jedlicher Verbreitung und Zurschaustellung    

            von rechtextremen, rassistischen und gewaltverherrlichenden Parolen und

            Gedankengut verpflichtet. Ein Verstoß hiergegen führt zum Vereinsausschluss.

            Des Weiteren wird dieses Verhalten zur Anzeige gebracht und strafrechtlich verfolgt.

 

§ 5

Mitgliedsbeiträge

 

(1)      Die Gründungsmitglieder einigten sich auf einen Mitgliedsbeitrag.

(2)      Die Mitglieder zahlen die Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
           Mitgliederversammlung. Zur Änderung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit 
           erforderlich. Der Vorstand hat das Recht auf Ausnahmeregelung. Bei Nichtent-
          richtung des Beitrages erfolgt ein Mahnverfahren. Bei Erfolglosigkeit kann der
          Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein erfolgen.

(3)     Jedes Mitglied kann durch aktive Vereinsarbeit von mindestens 10 Arbeits-
          stunden pro Jahr seinen Mitgliedsbeitrag  auf Antrag erlassen bekommen.

 

 

§ 6

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 7

Der Vorstand

 

(1)      Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

             - der/dem Vorsitzenden

             - der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

             - zwei Beisitzern

             - der/dem Protokollführer/in

             - Schatzmeister

(2)      Der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/Stellvertreterin (der geschäfts-         

           führende Vorstand) sind gerichtlich und außergerichtlich einzelvertretungsbe-         

           rechtigt und vertreten den Verein nach außen.

 

 

§ 8

Aufgaben und Befugnisse des Vorstands

 

(1)     Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Er kann besondere Aufgaben

          unter sich verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung

          einsetzen.

(2)     Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus

          formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

          Diese Satzungsänderungen sind den Mitgliedern alsbald mitzuteilen.

(3)     Der geschäftsführende Vorstand kann hauptamtliche Mitarbeiter beschäftigen,

          um ihn von der Tagesarbeit zu entlasten und um Beratungs- und Betreuungs-

          aufgaben der Mitglieder zu gewährleisten.

(4)     Der geschäftsführende Vorstand bestellt sich zur Unterstützung seiner Arbeit

          ein Kuratorium. Dieses berät ihn über neueste wissenschaftliche Erkenntnisse

         und fördert eine daraus resultierende Vereinsarbeit.

 

 

§ 9

Wahl des Vorstands

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Wird von einem Mitglied geheime Wahl beantragt, so ist die Wahl geheim durchzuführen. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lang im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

 

 

§ 10

Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes

 

(1)    Vorstandssitzungen finden bei Bedarf statt. Die Einladung erfolgt schriftlich           

         durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende oder durch die Stellvertretung, ist           

         aber auch in eilbebürftigen Fällen telefonisch möglich, wenn kein Mitglied des           

         Vorstandes diesem Verfahren widerspricht. Im Falle der schriftlichen Einla-          

         dung ist eine Ladungsfrist von vierzehn Tagen einzuhalten und der Einladung           

         ist die Tagesordnung beizufügen.

(2)    Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwe-
         send sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der an-
         wesenden Vorstandmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag 
         als abgelehnt.

(3)    Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder           

         fernmündlich gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes diesem Ver-   

         fahren widerspricht.

 

 

§ 11

Einberufung der Mitgliederversammlung

 

(1)    Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2)    Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das In-
         teresse des Vereins es erfordert und/oder mindestens 2 (zwei) Vorstandsmit-
         glieder die Berufung schriftlich, unter Angabe von Gründen, beim Vorstand be-
         antragen oder wenn 10 (zehn) von 100 (einhundert) Mitgliedern schriftlich, un-
         ter Angabe von Gründen, die Berufung beim Vorstand beantragen.

(3)    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vor-
         stand unter Wahrung einer Frist von 3 (drei) Wochen unter gleichzeitiger Be-
           kanntgabe der Tagesordnung. 

 

 

§ 12

Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung

 

 (1)     Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über:
             - den jährlichen Haushaltsplan,
             - Aufgaben des Vereins,
             - An- und Verkauf von Grundstücken sowie Belastung von Grundstücken,
             - Beteiligung an Gesellschaften,
             - Aufnahme von Darlehen ab 3.000,00 €,
             - Genehmigung von Geschäftsordnungen,
             - Satzungsänderungen,
             - Auflösung des Vereins.

(2)      Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht
           zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung  des Vorstandes       
          schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäfts-
          jahr 2 (zwei) Rechnungsprüfer, die dem Gesamtvorstand nicht angehören dür-    
          fen. Ferner dürfen die Rechnungsprüfer weder einem vom Vorstand berufenen              

         Gremium angehören noch Angestellte  des Vereins sein. Aufgabe der Rech-           

         nungsprüfer ist es, mindestens einmal im Geschäftsjahr die Buchführung ein-      
         schließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der                    

         Mitgliederversammlung zu berichten. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer im                   

         darauffolgenden Geschäftsjahr ist möglich.

 

 

§ 13

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1)      Die Mitgliederversammlung wird vom der/dem Vorsitzenden des Vorstands ,
          bei dessen Verhinderung von seiner Stellvertretung und bei dessen Verhinde-
          rung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versamm-
          lungsleiter geleitet.

(2)    Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschluss-
          fähig anerkannt.

(3)     Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der an
          wesenden Mitglieder gefasst. Die Mitgliederversammlung ist bei jeder Zahl der    

          erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
 (4)    Für den Beschluss, die Satzung zu ändern, ist eine 2/3 Mehrheit der in der          

         Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss          

         kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederver-         

         sammlung gefasst werden. Der vorgesehene neue Satzungstext (möglichst          

         auch der bisherige Satzungstext) ist der Einladung zur Mitgliederversammlung    

         beizufügen.

(5)    Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

 

§ 14

Niederlegung der Beschlüsse

 

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden, der/dem Stellvertreter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen

§ 15

Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

(1)      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlos-
           sen werden. Hierzu ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung an-
           wesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger     
          Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2)      Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende des Vorstands
          und seine Stellvertretung  gemeinsam oder auch einzeln vertretungsberech-  
           tigte Liqidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen be           

           ruft.

(3)      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fließt                      

          das Vereinsvermögen dem Deutschen Kinderschutzbund Kreisverband                               

          Schwerin e.V., Perleberger Straße 22, 19063 Schwerin zu, der es unmittelbar              

          und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Hier können Sie unsere Satzung downloaden.

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